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Kurzantwort: Teilzeit bedeutet nur, dass du weniger Stunden arbeitest als eine vergleichbare Vollzeitkraft. Es ist ein normales, voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, egal ob mit 10 oder 35 Wochenstunden. Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit höchstens 603 Euro im Monat (Stand 2026), bei der du keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlst. Rechtlich ist jeder Minijob auch Teilzeit, aber nur ein kleiner Teil der Teilzeitjobs ist ein Minijob.
„Ich arbeite Teilzeit“ und „ich habe einen Minijob“ klingen nach zwei Welten. Für das Arbeitsrecht sind beide dasselbe: ein Arbeitsvertrag mit Urlaub, Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung. Der Unterschied liegt im Sozialrecht, also bei der Frage, wer welche Beiträge an Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt.
Die Grenze zwischen beiden ist eine Zahl in Euro. Sie hängt am Mindestlohn und verschiebt sich mit ihm. Wer sie überschreitet, wechselt automatisch in die volle Versicherungspflicht.
Hier findest du beide Begriffe mit Paragrafen, die Zahlen für 2026, die gemeinsamen Rechte und eine Tabelle.
Was Teilzeit bedeutet
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert in § 2 Absatz 1: „Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“ Es gibt keine Untergrenze und keine feste Stundenzahl. 39 Stunden in einem Betrieb mit 40-Stunden-Woche sind Teilzeit, 8 Stunden ebenfalls.
Absatz 2 desselben Paragrafen stellt klar: „Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.“ Der Minijob ist also eine Unterform der Teilzeit.
Teilzeit oberhalb der Minijob-Grenze ist voll sozialversicherungspflichtig. Vom Bruttolohn gehen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil dazu. Dafür bist du über den Job krankenversichert, sammelst volle Rentenpunkte und hast Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was ein Minijob ist
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Die Grenze liegt 2026 laut Minijob-Zentrale bei 603 Euro im Monat oder 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt: Das Gesetz definiert sie als das Entgelt, „das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird“, berechnet als Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 sind das rund 43 Stunden im Monat.
Verdienst du mehr, zahlst du mehr Stunden oder einen höheren Stundenlohn, steigt der Mindestlohn ohne Anpassung der Stunden über die Grenze: In allen Fällen endet der Minijob, und die Beschäftigung wird versicherungspflichtig. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet; neben einer Hauptbeschäftigung bleibt nur ein einziger Minijob abgabenfrei.
Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, ohne Verdienstgrenze, aber nicht berufsmäßig. Sie ist ebenfalls ein Minijob, folgt aber eigenen Regeln.
Sozialversicherung: hier trennt sich Teilzeit vom Minijob
Beim Minijob zahlst du laut Minijob-Zentrale „in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge“: 3,6 Prozent des Verdienstes als Eigenanteil. Davon kannst du dich auf Antrag befreien lassen, verlierst dann aber Rentenansprüche. Eine eigene Kranken- oder Arbeitslosenversicherung entsteht über den Minijob nicht. Du brauchst also eine andere Absicherung, etwa die Familienversicherung, ein Studium oder eine Hauptbeschäftigung.
Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Minijob Pauschalen: 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer, insgesamt 31,17 Prozent inklusive Umlagen. Für dich ist der Minijob dadurch meist brutto gleich netto.
Bei regulärer Teilzeit gilt das normale System: Beiträge werden anteilig vom Lohn abgezogen, du bist über den Job kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Ein Teilzeitjob mit 900 Euro bringt netto weniger als brutto, dafür eigene Versicherungsansprüche.
Rechte, die beide haben
Das Arbeitsrecht unterscheidet nicht. Minijobber haben laut Minijob-Zentrale Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Arbeitszeugnis, genau wie Teilzeitkräfte. § 4 TzBfG verbietet, Teilzeitbeschäftigte schlechter zu behandeln als Vollzeitkräfte, „es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“. Geld und geldwerte Leistungen stehen ihnen mindestens anteilig zur Arbeitszeit zu.
Auch der Weg in die Teilzeit ist geregelt. Nach § 8 TzBfG kannst du eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag muss drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden, der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vorher antworten und darf nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein erneuter Antrag ist frühestens nach zwei Jahren möglich.
Midijob: der Bereich dazwischen
Zwischen Minijob und regulärer Teilzeit liegt der Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob. Er beginnt einen Euro über der Minijob-Grenze und reicht laut § 20 Absatz 2 SGB IV bis zu einem Entgelt, das „regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigt“. In diesem Bereich bist du voll versichert, zahlst aber einen reduzierten Arbeitnehmeranteil, der mit dem Verdienst ansteigt. Der Arbeitgeber trägt entsprechend mehr.
Unterschied zwischen Teilzeit und Minijob in der Tabelle
| Merkmal | Teilzeit (regulär) | Minijob |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 Abs. 1 TzBfG | § 8 SGB IV, § 2 Abs. 2 TzBfG |
| Definition | weniger Stunden als vergleichbare Vollzeit | höchstens 603 Euro im Monat (2026) |
| Verdienstgrenze | keine | 603 Euro/Monat, 7.236 Euro/Jahr |
| Stunden | beliebig unter Vollzeit | beim Mindestlohn rund 43 im Monat |
| Krankenversicherung über den Job | ja | nein, nur Arbeitgeberpauschale |
| Arbeitslosenversicherung | ja | nein |
| Rentenversicherung | voller Beitrag, hälftig geteilt | 3,6 % Eigenanteil, Befreiung möglich |
| Steuer | Lohnsteuer nach Steuerklasse | meist 2 % Pauschalsteuer durch Arbeitgeber |
| Urlaub, Lohnfortzahlung, Mindestlohn | ja | ja |
| Mehrere Jobs | frei kombinierbar | werden zusammengerechnet |
Häufige Fragen
Ist ein Minijob Teilzeit?
Ja. § 2 Absatz 2 TzBfG zählt geringfügige Beschäftigungen ausdrücklich zur Teilzeit.
Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?
So viele, wie beim vereinbarten Stundenlohn unter 603 Euro bleiben. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind das rund 43 Stunden im Monat.
Bin ich im Minijob krankenversichert?
Über den Minijob nicht. Du brauchst eine andere Absicherung, etwa die Familienversicherung oder eine Hauptbeschäftigung.
Was passiert, wenn ich mehr als 603 Euro verdiene?
Der Minijob endet, die Beschäftigung wird versicherungspflichtig. Bis 2.000 Euro gilt der Übergangsbereich mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.
Darf ich zwei Minijobs haben?
Ohne Hauptbeschäftigung ja, solange beide zusammen unter 603 Euro bleiben. Neben einer Hauptbeschäftigung bleibt nur ein Minijob abgabenfrei.
Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?
Ja, anteilig nach Arbeitstagen, genau wie in jeder anderen Teilzeit.
Quellen
- § 2 TzBfG – Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung
- Minijob-Zentrale – Minijob mit Verdienstgrenze
- § 8 TzBfG – Verringerung der Arbeitszeit
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