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Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt? Sozialhilfe einfach erklärt

Kurzantwort: Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistung der Sozialhilfe nach § 27 SGB XII. Sie bekommt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und weder Bürgergeld noch Grundsicherung im Alter erhält. Der Regelsatz für eine alleinstehende Person liegt 2026 bei 563 Euro im Monat, dazu kommen Miete und Heizung. Ende 2025 bezogen in Deutschland 233.405 Menschen diese Leistung.

Hilfe zum Lebensunterhalt fängt die Menschen auf, für die kein anderes System zuständig ist. Wer arbeiten kann, bekommt Bürgergeld. Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann oder die Altersgrenze erreicht hat, bekommt Grundsicherung. Der Rest landet hier.

Das Gesetz steht im Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs, also in den §§ 27 bis 40 SGB XII. § 27 Absatz 1 formuliert die Bedingung in einem Satz: Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Dieser Text erklärt, wer die Leistung bekommt, wie hoch sie ist und was das Sozialamt anrechnet. Er ersetzt keine Beratung; die muss dir das Sozialamt nach § 11 SGB XII geben.

Wer bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt?

Die Leistung ist nachrangig. § 2 SGB XII sagt: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder Leistungen von anderen bekommt, zum Beispiel von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern. Deshalb prüft das Sozialamt zuerst, ob ein anderes System zuständig ist.

Typische Gruppen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen:

  • Menschen, die befristet voll erwerbsgemindert sind, deren Rente aber nicht reicht. Für sie gilt die Grundsicherung noch nicht, weil die Erwerbsminderung nicht als dauerhaft festgestellt ist.
  • Kinder unter 15 Jahren, die nicht mit einem Bürgergeld-Berechtigten zusammenleben, etwa Kinder von Eltern mit Erwerbsminderungsrente.
  • Menschen in stationären Einrichtungen, etwa in Pflegeheimen. Für sie gilt § 27b SGB XII mit einem eigenen Regelsatz.
  • Menschen, die zeitweise nicht arbeiten können, aber noch keine Rente bekommen, etwa während einer längeren Krankheit ohne Krankengeld.

Wer erwerbsfähig ist, also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten könnte, gehört zum Jobcenter und bekommt Bürgergeld nach dem SGB II. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, bekommt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. § 19 Absatz 2 SGB XII stellt klar, dass die Grundsicherung Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunterhalt hat.

Wie hoch ist die Leistung?

Die Leistung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Der wichtigste ist der Regelbedarf. Er deckt Essen, Kleidung, Strom, Haushalt und den Alltag ab. Die Höhe steht in der Anlage zu § 28 SGB XII und gilt seit dem 1. Januar 2024 unverändert:

  • Regelbedarfsstufe 1, alleinstehende Erwachsene: 563 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2, Erwachsene mit Partner: 506 Euro je Person
  • Regelbedarfsstufe 3, Erwachsene in Einrichtungen nach § 27b: 451 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5, Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6, Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro

Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII. Was angemessen ist, legt jede Kommune selbst fest. Mehrbedarfe nach § 30 gibt es unter anderem für Schwangere, Alleinerziehende und Menschen mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt das Sozialamt nach § 32. Einmalige Bedarfe wie eine Erstausstattung der Wohnung regelt § 31.

Ein Rechenbeispiel: 563 Euro Regelbedarf plus 450 Euro Warmmiete ergeben 1.013 Euro. Hat die Person 300 Euro Rente, zahlt das Sozialamt 713 Euro.

Einkommen und Vermögen

Nach § 27 Absatz 2 SGB XII zählen zu den eigenen Mitteln das Einkommen und das Vermögen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenleben, rechnet das Sozialamt beide Einkommen zusammen. Bei minderjährigen Kindern im Haushalt zählt auch das Einkommen der Eltern.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag. Die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII legt ihn seit dem 1. Januar 2023 auf 10.000 Euro je volljähriger Person fest. Für jede Person, die überwiegend von dir unterhalten wird, kommen 500 Euro hinzu. Ein Ehepaar darf also 20.000 Euro behalten. Nicht angerechnet werden nach § 90 Absatz 2 unter anderem ein angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Haus und ein angemessenes Auto.

Unterhalt von Kindern oder Eltern fordert das Sozialamt nur in Ausnahmefällen zurück. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII gehen Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird.

Antrag und Beginn

Zuständig ist das Sozialamt deiner Stadt oder deines Landkreises. Einen förmlichen Antrag brauchst du für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht. Nach § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald das Sozialamt weiß, dass die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb lohnt es sich, früh anzurufen oder hinzugehen. Für die Zeit davor gibt es kein Geld.

Das Amt braucht Nachweise: Kontoauszüge, Mietvertrag, Rentenbescheid, Krankenversicherung, Unterlagen zum Vermögen.

Wie viele Menschen sind betroffen?

Das Statistische Bundesamt zählte am 31. Dezember 2025 genau 233.405 Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt. Davon lebten 125.900 außerhalb von Einrichtungen und 107.505 in Einrichtungen. 86.210 Personen waren 65 Jahre oder älter, die meisten davon in Heimen. Frauen und Männer halten sich mit 116.845 zu 116.560 fast genau die Waage.

Außerhalb von Einrichtungen bleibt die Zahl seit Jahren stabil: 111.575 Personen Ende 2021, 128.020 Ende 2022, 125.870 Ende 2024 und 125.900 Ende 2025. Zum Vergleich: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen zuletzt 1.283.860 Menschen, also mehr als fünfmal so viele.

Abgrenzung zu Bürgergeld und Grundsicherung

Alle drei Leistungen sichern dasselbe Existenzminimum mit denselben Regelsätzen. Der Unterschied liegt in der Zuständigkeit. Bürgergeld nach dem SGB II zahlt das Jobcenter an Erwerbsfähige von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zahlt das Sozialamt an Menschen ab der Regelaltersgrenze und an dauerhaft voll Erwerbsgeminderte. Hilfe zum Lebensunterhalt zahlt das Sozialamt an alle, die in keine der beiden Gruppen fallen.

Häufige Fragen

Ist Hilfe zum Lebensunterhalt dasselbe wie Sozialhilfe?

Sie ist ein Teil davon. Sozialhilfe nach dem SGB XII umfasst mehrere Kapitel, darunter auch Grundsicherung, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Gesundheit. Im Alltag meinen viele mit „Sozialhilfe“ aber genau die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wie hoch ist der Regelsatz 2026?

563 Euro für Alleinstehende. Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2024 auf diesen Wert angehoben und seitdem nicht verändert.

Muss ich mein Auto verkaufen?

Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist nach § 90 Absatz 2 SGB XII geschützt. Was angemessen ist, entscheidet das Sozialamt im Einzelfall.

Müssen meine Kinder für mich zahlen?

Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Das regelt § 94 Absatz 1a SGB XII seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020.

Bekomme ich die Leistung rückwirkend?

Nein. Nach § 18 SGB XII beginnt die Hilfe erst, wenn das Sozialamt von der Notlage erfährt. Melde dich deshalb sofort.

Was ist der Unterschied zum Bürgergeld?

Bürgergeld bekommen Erwerbsfähige vom Jobcenter. Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, aber auch noch keine Grundsicherung erhalten, vom Sozialamt. Die Regelsätze sind gleich.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Jonas, Redaktion smarterklärt.de — er erklärt hier Begriffe und Zusammenhänge in einfacher Sprache.


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