A woman and her grandson with a developmental disability

Was ist Hilfe zur Pflege? Sozialhilfe bei Pflegekosten erklärt

Kurzantwort: Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe nach den §§ 61 bis 66a SGB XII. Sie springt ein, wenn die Pflegeversicherung, die Rente und das eigene Vermögen nicht reichen, um Pflegeheim oder Pflegedienst zu bezahlen. Voraussetzung ist in der Regel Pflegegrad 2 oder höher. 2024 erhielten knapp 432.000 Menschen diese Hilfe, 82 Prozent davon in Pflegeheimen.

Die Pflegeversicherung zahlt feste Beträge, das Pflegeheim rechnet nach tatsächlichen Kosten ab. Die Lücke dazwischen trägt die pflegebedürftige Person selbst. Reicht ihr Geld nicht, übernimmt das Sozialamt den Rest. Das ist Hilfe zur Pflege.

Das Gesetz steht im Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs. § 61 regelt den Anspruch, § 61a definiert Pflegebedürftigkeit, § 63 zählt die Leistungen auf, § 64a bis 64i regeln die einzelnen Bausteine, § 66a schützt zusätzliches Vermögen.

Dieser Text erklärt, wer Anspruch hat, was das Sozialamt zahlt, wie viel Vermögen du behalten darfst und ob Kinder für ihre Eltern zahlen müssen. Er ersetzt keine Beratung durch das Sozialamt oder einen Pflegestützpunkt.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

§ 61 SGB XII nennt zwei Voraussetzungen. Erstens muss die Person pflegebedürftig im Sinne des § 61a sein. Zweitens darf es ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner nicht zuzumuten sein, die Pflegekosten aus Einkommen und Vermögen selbst aufzubringen. Bei minderjährigen, unverheirateten Kindern zählt auch das Einkommen und Vermögen der Eltern.

Pflegebedürftig ist nach § 61a, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit hat und deshalb Hilfe durch andere braucht. Beurteilt werden sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Das sind dieselben Kriterien wie in der Pflegeversicherung.

Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest. An diese Entscheidung ist das Sozialamt gebunden. Wer nicht pflegeversichert ist, wird vom Sozialamt selbst begutachtet.

Welche Leistungen gibt es?

§ 63 SGB XII unterscheidet nach Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 bis 5 umfasst die Hilfe zur Pflege:

  • häusliche Pflege als Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe und Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege im Heim

Bei Pflegegrad 1 gibt es nur Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, digitale Pflegeanwendungen und den Entlastungsbetrag. Das Pflegegeld nach § 64a entspricht in der Höhe dem Pflegegeld der Pflegeversicherung. Auf Antrag werden die Leistungen als Teil eines Persönlichen Budgets ausgezahlt.

Der häufigste Fall ist die stationäre Pflege. Das Sozialamt übernimmt dann den Eigenanteil an den Pflegekosten sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten des Heims, soweit Rente und Vermögen nicht reichen. Die Person behält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

Vorrang der Pflegeversicherung

Sozialhilfe ist nachrangig. § 2 SGB XII schließt Leistungen aus, wenn andere Träger zuständig sind. Deshalb müssen zuerst alle Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sein. Erst der Betrag, der danach offen bleibt, ist Sache des Sozialamts. Auch Wohngeld, Rente und Leistungen der Krankenkasse gehen vor.

Einkommen und Vermögen

Beim Vermögen gilt nach der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII ein Freibetrag von 10.000 Euro je volljähriger Person. Ein Ehepaar darf 20.000 Euro behalten. Geschützt sind außerdem angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Haus und ein angemessenes Auto. § 66a legt einen zusätzlichen Betrag von bis zu 25.000 Euro als angemessen fest, wenn er ganz oder überwiegend aus Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt.

Beim Einkommen rechnet das Sozialamt Rente, Zinsen und andere Einkünfte an. Es gilt eine Einkommensgrenze, die sich aus dem Doppelten der Regelbedarfsstufe 1, den angemessenen Wohnkosten und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Einkommen darüber muss in angemessenem Umfang eingesetzt werden.

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Nur selten. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 gilt § 94 Absatz 1a SGB XII: Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern gehen nur dann auf das Sozialamt über, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt darf nur bei konkreten Anhaltspunkten Auskunft verlangen. Ehepartner sind davon nicht erfasst; ihr Einkommen wird nach § 61 direkt berücksichtigt.

Wie viele Menschen sind betroffen?

Nach dem Statistischen Bundesamt erhielten im Laufe des Jahres 2024 knapp 432.000 Menschen Hilfe zur Pflege, 6,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Knapp 354.000 davon lebten in Einrichtungen, das sind 82 Prozent. Rund 82.000 wurden zu Hause versorgt, gut 4.100 erhielten beides.

Die Heimbewohner mit Hilfe zur Pflege waren im Durchschnitt 79,8 Jahre alt, 64 Prozent waren Frauen. Nach Pflegegrad verteilten sie sich so: Pflegegrad 3 knapp 145.000 Personen, Pflegegrad 4 knapp 119.000, Pflegegrad 2 rund 63.000 und Pflegegrad 5 knapp 55.000. Zu Hause Versorgte waren im Schnitt 71,5 Jahre alt.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad bekomme ich Hilfe zur Pflege?

Den vollen Leistungsumfang gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 zahlt das Sozialamt nur Hilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, digitale Pflegeanwendungen und den Entlastungsbetrag.

Muss ich mein Haus verkaufen?

Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus ist nach § 90 Absatz 2 SGB XII geschützt. Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Heim und der Partner bleibt im Haus, bleibt der Schutz bestehen. Steht das Haus leer, kann das Sozialamt eine Verwertung verlangen oder die Hilfe als Darlehen gewähren.

Wie viel Geld darf ich behalten?

10.000 Euro Schonvermögen je Person, 20.000 Euro bei Ehepaaren. Dazu bis zu 25.000 Euro nach § 66a, wenn das Geld aus eigener Arbeit während des Leistungsbezugs stammt.

Wo beantrage ich Hilfe zur Pflege?

Beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises. Bei stationärer Pflege ist oft der überörtliche Träger zuständig, etwa der Landschaftsverband oder das Land. Das Heim kennt den richtigen Ansprechpartner.

Zahlt das Sozialamt rückwirkend?

Nein. Nach § 18 SGB XII beginnt die Sozialhilfe, sobald das Amt von der Notlage weiß. Melde den Bedarf deshalb, bevor das Vermögen aufgebraucht ist.

Was ist der Unterschied zur Grundsicherung?

Grundsicherung deckt den Lebensunterhalt, also Essen, Kleidung und Wohnen. Hilfe zur Pflege deckt die Pflegekosten. Im Heim bekommen viele Menschen beides.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Jonas, Redaktion smarterklärt.de — er erklärt hier Begriffe und Zusammenhänge in einfacher Sprache.


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