Lutex Community Library, Mukono, Book Shelves 02

Was ist Hilfeplanung? Ablauf nach § 36 SGB VIII einfach erklärt

Kurzantwort: Hilfeplanung ist das Verfahren, mit dem das Jugendamt gemeinsam mit Eltern, Kind oder Jugendlichem und Fachkräften entscheidet, welche Hilfe eine Familie bekommt und was sie erreichen soll. Die Rechtsgrundlage ist § 36 SGB VIII. Ergebnis ist der Hilfeplan: ein schriftliches Dokument mit dem festgestellten Bedarf, der Art der Hilfe, den Zielen und den Leistungen. Er wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.

Wer zum ersten Mal mit dem Jugendamt zu tun hat, hört das Wort schnell: Hilfeplanung, Hilfeplangespräch, Hilfeplan. Dahinter steckt kein Formular, das jemand im Büro ausfüllt. Es ist ein gesetzlich vorgeschriebener Aushandlungsprozess, an dem die Familie selbst beteiligt sein muss.

Das Verfahren greift bei allen Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe, die voraussichtlich länger dauern: bei Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a und bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41.

Hier liest du, was Hilfeplanung genau bedeutet, wann sie Pflicht ist, wer am Tisch sitzt, wie das Verfahren abläuft und was am Ende im Hilfeplan steht.

Die Definition

Hilfeplanung ist laut Wikipedia ein Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe zur Auswahl, Gewährung und Gestaltung von Einzelfallhilfen für Kinder, Jugendliche und Familien. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie ein junger Mensch und seine Familie unterstützt werden können. Das Gesetz spricht in § 36 SGB VIII von „Mitwirkung, Hilfeplan“.

Drei Begriffe gehören zusammen. Das Hilfeplanverfahren ist der gesamte Ablauf von der Beratung bis zur Überprüfung. Das Hilfeplangespräch ist der Termin, an dem alle Beteiligten zusammensitzen. Der Hilfeplan ist das Protokoll dieses Gesprächs, in dem Problemfelder, Ziele und Handlungsschritte festgehalten werden.

Wann ein Hilfeplan Pflicht ist

§ 36 Absatz 2 SGB VIII legt fest: Wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, soll die Entscheidung über die Hilfeart im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Die Fachkräfte stellen zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan auf.

Der Anspruch auf die Hilfe selbst steht in § 27 Absatz 1 SGB VIII. Dort heißt es wörtlich: „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ Die konkreten Hilfearten stehen in den §§ 28 bis 35, etwa Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung.

Vor jeder Entscheidung müssen die Personensorgeberechtigten und das Kind beraten werden. § 36 Absatz 1 verlangt, dass die Beratung auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Kindes hinweist und in einer für die Familie verständlichen und wahrnehmbaren Form stattfindet.

Wer am Hilfeplan beteiligt ist

Am Hilfeplangespräch nehmen laut Wikipedia in der Regel teil:

  • die Personensorgeberechtigten, also meist die Eltern oder ein Vormund,
  • das Kind oder der Jugendliche selbst,
  • die zuständige Fachkraft des Jugendamts,
  • je nach Hilfeform die Pflegeeltern oder der Leistungserbringer, etwa die Familienhelferin oder die Einrichtung,
  • bei Bedarf weitere Personen wie Beistände, Lehrkräfte oder Ärztinnen.

§ 36 Absatz 3 verpflichtet das Jugendamt, andere Personen, Dienste und Einrichtungen einzubeziehen, wenn das für die Hilfe nötig ist. Öffentliche Stellen wie Sozialleistungsträger und Schulen sollen bei Bedarf beteiligt werden. Absatz 5 regelt, dass auch Eltern ohne Sorgerecht unter bestimmten Bedingungen einbezogen werden, sofern das dem Kindeswohl entspricht.

So läuft die Hilfeplanung ab

  1. Kontakt und Antrag: Die Eltern wenden sich an das Jugendamt, oder das Jugendamt wird durch Schule, Kita oder Ärzte auf eine Familie aufmerksam. Die Hilfe zur Erziehung muss von den Personensorgeberechtigten beantragt oder zumindest gewollt sein.
  2. Beratung: Die Fachkraft klärt, welche Hilfen es gibt und was sie für die Familie bedeuten würden. Das ist die Pflicht aus § 36 Absatz 1.
  3. Bedarfsfeststellung: Mehrere Fachkräfte des Jugendamts beraten den Fall im Team. Dabei geht es um den Bedarf, die passende Hilfeart und die notwendigen Leistungen.
  4. Hilfeplangespräch: Familie, Jugendamt und Leistungserbringer sitzen zusammen. Sie vereinbaren Ziele, Aufgaben und den zeitlichen Rahmen.
  5. Hilfeplan schreiben: Das Ergebnis wird protokolliert und von den Beteiligten unterschrieben oder zur Kenntnis genommen.
  6. Umsetzung: Die Hilfe beginnt, zum Beispiel mit den ersten Terminen der Familienhilfe oder der Aufnahme in eine Einrichtung.
  7. Überprüfung: Nach einem festgelegten Zeitraum wird geprüft, ob die Ziele erreicht wurden und ob die Hilfe weiterhin passt.

Wird eine größere Runde mit externen Fachleuten einberufen, spricht man von einer Hilfekonferenz.

Was im Hilfeplan steht

Das Gesetz nennt drei Pflichtinhalte: Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen. In der Praxis enthält ein Hilfeplan außerdem die Ausgangssituation der Familie, die vereinbarten Ziele, die Aufgaben der einzelnen Beteiligten, den voraussichtlichen Zeitraum und den Termin für das nächste Gespräch.

§ 36 Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass Geschwisterbeziehungen berücksichtigt werden. Wird ein Kind außerhalb der Familie untergebracht, muss der Plan also auch die Frage beantworten, wie der Kontakt zu Geschwistern erhalten bleibt.

Fortschreibung: Wie oft geprüft wird

Der Hilfeplan ist kein einmaliges Dokument. Die Fachkräfte sollen laut § 36 Absatz 2 regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Eine feste Frist steht im Gesetz nicht. Wikipedia beschreibt einen halbjährlichen Rhythmus als typisch. Bei jeder Fortschreibung werden die Ziele mit dem tatsächlichen Verlauf verglichen, angepasst, ergänzt oder gestrichen. Endet die Hilfe, hält der letzte Hilfeplan das Ergebnis fest.

Für Familien heißt das: Wer mit der Hilfe unzufrieden ist oder findet, dass sich der Bedarf geändert hat, kann das im nächsten Hilfeplangespräch einbringen. Die Mitwirkung ist ausdrücklich gewollt.

Häufige Fragen

Ist Hilfeplanung nur etwas für Problemfamilien?

Nein. Sie gilt für jede länger dauernde Hilfe der Kinder- und Jugendhilfe, auch für Eingliederungshilfe bei einer seelischen Behinderung nach § 35a oder für Hilfe für junge Volljährige nach § 41.

Muss ich als Elternteil am Hilfeplangespräch teilnehmen?

Das Gesetz sieht die Personensorgeberechtigten als Beteiligte vor. Ohne ihre Mitwirkung kann eine Hilfe zur Erziehung nicht sinnvoll geplant werden.

Darf mein Kind mitreden?

Ja. § 36 nennt das Kind oder den Jugendlichen ausdrücklich als Beteiligten an Beratung und Hilfeplan, dem Alter und der Entwicklung entsprechend.

Wie oft wird der Hilfeplan überprüft?

Das Gesetz sagt „regelmäßig“. In der Praxis sind Abstände von etwa einem halben Jahr üblich, bei Bedarf auch kürzer.

Wer entscheidet am Ende über die Hilfe?

Die Entscheidung trifft das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei längeren Hilfen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und nach Beteiligung der Familie.

Was ist der Unterschied zwischen Hilfeplan und Hilfeplanung?

Hilfeplanung ist der gesamte Prozess. Der Hilfeplan ist das schriftliche Ergebnis, das nach jedem Gespräch fortgeschrieben wird.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Jonas, Redaktion smarterklärt.de — er erklärt hier Begriffe und Zusammenhänge in einfacher Sprache.


Nach oben scrollen